Ist Mgr. Lefebvre ein gültig geweihter Bischof?

Seit der Rede von Mgr. Lefebvre am 27.5.1976 in Montréal/ Kanada, in der er bestätigte, von dem Freimaurer Achille Liénart zum Priester und zum Bischof geweiht worden zu sein, reißt die Debatte – öffentlich oder auf privater Ebene geführt -, ob die von Liénart gespendeten Weihen gültig gewesen seien bzw. ob er selbst überhaupt ein gültig geweihter Bischof sei, nicht mehr ab. Außer gelegentlichen Hinweisen auf die vorliegende Problematik haben wir bisher zu diesem Thema keine öffentliche Stellungnahme abgegeben, da das vorliegende Material für eine schlüssige Beweisführung der Ungültigkeit der Weihen unserer Meinung nach nicht ausreicht. Ein Beweis läßt sich unserer Auffassung weder positiv noch negativ führen. Für unseren Kampf gegen den Lefebvreismus haben stichhaltigere Argumente (so z.B. die verpflichtende Anerkennung des ungültigen ‘N.O.M.’ für die Angehörigen der Bruderschaft – von Lefebvre unter Androhung des Ausschlusses angordnet -, die verpflichtende Anerkennung der Häretiker Montini, Luciani und Wojtyla als legitime Päpste) ausgereicht, um zu zeigen, daß Mgr. Lefebvre und seine Organisation lediglich eine traditionalistische Rebellengruppe innerhalb der apostatischen ‘Kirchen’-Organisation ist, die mit dem wirklichen katholischen Widerstand nicht nur nichts zu tun hat, sondern diesen, wo sie nur kann, programmgemäß noch zerstört.

Inzwischen haben jedoch eine ganze Reihe von Priestern die Lefebvre-Bruderschaft verlassen und wirken in den verschiedensten Meßzentren als Seelsorger (bzw. sie versuchen es). Dieser Umstand veranlaßt uns, auf die Problematik im Zusammenhang mit den an ihnen gespendeten Weihen aufmerksam zu machen.

Hier zunächst Auszüge aus der Rede, die Mgr. Lefebvre am 27.5.1976 in Montreal gehalten hat und die die weltweite Debatte ausgelöst hat:

“Der Heilige Vater (Montini) wurde in einer modernistischen Umwelt erzogen… Es ist deshalb nicht überraschend, daß der Papst nicht reagierte, wie der heilige Pius X. reagiert hätte, wie Papst Pius IX. reagiert hätte oder ein Leo XIII. Als eine Folgeerscheinung herrschte auf dem Konzil eine solche Atmosphäre, daß es keinen Widerstand gegen den modernistischen Einfluß gab, der durch eine Gruppe von Kardinälen ausgeübt wurde, der insbesondere durch Kardinal Liénart befohlen und zu einem gewissen Grade durch ihn dirigiert wurde…. Nun, vor zwei Monaten veröffentlichte in Rom die traditionalistische Zeitschrift CHIESA VIVA – ich habe es in Rom mit meinen eigenen Augen gesehen – auf der Rückseite des Umschlags die Photographie Kardinal Liénarts mit allen seinen freimaurerischen Zutaten, den Tag des Datums seiner Einweihung in die Freimaurerei, den Grad, unter dem er der Freimaurerei angehörte, dann das Datum, an dem er zum 2o., dann zum 3o. Grad der Freimaurerei aufstieg, sich dieser Loge, jener Loge angeschlossen hat, in dieser Stadt, in jener Stadt. – Seitdem, ungefähr zwei oder drei Monate, nachdem diese Veröffentlichung stattfand, hörte ich keinerlei Rückwirkung, keinerlei Widerspruch. Unglücklicherweise muß ich Ihnen nun sagen, daß dieser Kardinal Liénart mein Bischof ist, daß e r es ist, der mich zum Priester geweiht hat, daß er es ist, der mich zum Bischof konsekriert hat. Ich kann nichts dafür… Glücklicherweise sind die Weihen gültig… Aber, trotz allem war es sehr schmerzlich für mich, dies zu erfahren.” (zitiert nach der deutschen Übersetzung von Herrn Dr. Hugo Maria Kellner / U.S.A. in Brief Nr.72 vom Juli 1977; die Angaben über Liénarts Zugehörigkeit zur Freimaurerei sind zu finden in Nr.51 der Zeitschrift CHIESA VIVA vom März 1976, Anschrift: C.V., Editrice Civiltà, Via Galileo Galilei 121, I – 25100 Brescia)

Mgr. Lefebvre hatte, wie Herr Dr. Kellner weiter nachweisen konnte, bereits vor Mai 1970 Kenntnis von der Zugehörigkeit Liénarts zur Freimaurerei.

Zu den betroffenen Personen:

Achille Liénart

1907 Priesterweihe

1912 Eintritt in die Freimaurerloge von Cambrai (dann Assoziation mit Logen in Lille, Valenciennes und Paris)

1919 Ernennung zum “Visiteur” (18. Grad)

1924 Beförderung in den 30. Grad

1928 Bischofsweihe

Außerdem wohnte Liénart schwarzen Messen bei.

Marcel Lefebvre

geb. am 29.11.1905 in Tourcoing / Diözese Lille,

Student im Seminar von Lille, an dem Liénart vor seiner Bischofsweihe als Professor lehrte,

Priesterweihe am 21.9.1929 durch den inzwischen konsekrierten Liénart,

Bischofsweihe am 18.9.1947 durch Liénart.

Quelle für die Zugehörigkeit Liénarts zur Freimaurerei: André Henri Jean Marquis de la Franquerie: “L’infaillibilté pontificale” 2. 1970, S.80 f. Das Buch kann bezogen werden bei: Jean Auguy, Editeur “Diffusion de la Pensée Française, Chiré-en-Nontreuil, F – 8619o – Vouillé.

Der Autor belegt auch, daß Liénart Satanist war. Der Marquis war päpstlicher Geheimkämmerer und ein guter Kenner der Freimaurerinfiltration des Vatikans, besonders der Aktivitäten von Rampolla, unter Leo XIII. Staatssekretär, Kardinal und Freimaurer.

Bald nach Bekanntwerden dieser Tatsachen wurden Zweifel an der Gültigkeit der Weihen von Liénart und Mgr. Lefebvre laut. Sie haben sich rasch auf die Frage konzentriert, ob der Hochgradfreimaurer und Satanist Liénart im Jahre 1928 intentional disponiert war, die Bischofsweihe gültig zu empfangen. Müßte man die Frage negativ beantworten, ergäben sich folgende Schlußfolgerungen: Hätte Liénart die Bischofsweihe nicht gültig empfangen, wären die an Lefebvre vollzogenen Weihen selbstverständlich auch ungültig, ebenso wie die von Msgr. Lefebvre gespendeten Ordinationen.

In diesem Zusammenhang ist noch wie folgt argumentiert worden: Auch wenn die von dem Priester Liénart gespendete ‘Bischofsweihe1 an Marcel Lefebvre ungültig gewesen sein sollte, dann haben doch zumindest die beiden Co-Konsekratoren die Bischofsweihe gültig gespendet. Dieses Argument würde zutreffen, wenn feststände, daß Lefebvre zuvor gültig zum Priester geweiht worden wäre. Da aber die Priesterweihe ebenfalls von dem Freimaurer Liénart gespendet wurde, dessen Bischofsweihe gerade ja bezweifelt wird, andererseits zum Empfang der Bischofsweihe die Spendung der gültigen Priesteweihe vorausgesetzt wird, kann man diesen Einwand nicht bestehen lassen.

Die Beantwortung der Frage, ob Liénart 1928 intentional so disponiert war, daß er die Bischofsweihe gültig empfing, wurde in den Kreisen des katholischen Widerstandes recht unterschiedlich beantwortet:

– Herr Dr. Hugo Maria Kellner / U.S.A. versuchte den Nachweis der Ungültigkeit unter Hinweis auf mögliche Fälschungen im Kirchenrecht von 1917. (Briefe Nr.72 und Nr.75 aus dem Jahr 1979.)

– Dieser Argumentation schloß sich 1979 Abbe E. Robin / Frankreich – inzwischen verstorben – an.

– Die vorgebrachten Argumente versuchte der damalige Pater Guérard des Lauriers zu widerlegen. (Brief vom 14.6.1979)

– Für gültig wurde die Weihe auch von Gloria Riestra in TRENTO gehalten.

– Zweifel wiederum äußerte Herr A. Eisele, Herausgeber der SAKA-Informationen Anfang 1980

– Starke Zweifel an der Gültigkeit haben Bischof Vezelis (THE SERAPH von 1983) und auch die mexikanischen Bischöfe.

– Für deren Gültigkeit setzte sich dann wieder Prof. B. F. Dryden / U.S.A. ein (Rundschreiben vom 27.4.1983).

– Für die Gültigkeit der Weihen wird auch angeführt, Liénart hätte die Weihen bestimmt in der entsprechenden Intention gültig empfangen, gerade weil er als Bischof der Kirche schaden wollte. (Ähnlich wie bei ‘Schwarzen Messen’, zu denen ja gleichfalls von abgefallenen Priestern Hostien gültig konsekriert werden, um den Leib Christi auch wirklich schänden zu können.)

Wir haben in München dieses Problem zusammen mit (+) H.H. Dr. Otto Katzer mehrfach und sehr ausführlich (über acht Stunden) diskutiert: die bloße Zugehörigkeit zur Freimaurerei reicht als solche nicht aus, um den ungültigen Empfang zu beweisen. Sie macht ihn bloß irregulär. Das CIC verbietet in diesem Fall aber die Ausübung der unerlaubt empfangenen Vollmachten. Der Besuch von ‘Schwarzen Messen’ allein ist auch kein ausreichendes Indiz. Liénarts Häresie und die Zerstörung des Glaubens auf dem II. Vatikanum, die ja auch von Mgr. Lefebvre angesprochen wird, lassen keinen direkten Schluß zu auf seinen Mentalzustand bzw. intentionale Einstellung im Jahre 1928, zum Zeitpunkt seiner Konsekration (bzw. ‘Konsekration’). Nimmt man aber alle gravierenden Momente zusammen und berücksichtigt Liénarts exponierte Stellung in der Freimaurerei, so lassen sie Zweifel an der für den gültigen Empfang notwendigen Intention begründet zu. H.H. Dr. Katzer, der sich erst vehement sträubte, sich mit diesem Thema zu befassen, kam kurz vor seinem Tode zu der Auffassung, “daß es schlecht um Lefebvre stehe” – gemeint war die Gültigkeit seiner Weihe; bezweifelbar wegen der ungesicherten Intention von Liénart.

Es könnte aber auch sein, daß – wie oben angeführt – Liénart eine ausreichende Intention gerade deswegen aufbrachte, weil er der Kirche schaden wollte. Diese Möglichkeit wird durchaus zugestanden – nur: nachprüfen läßt sie sich nicht mehr. Ein positiver Beweis sowohl für die Gültigkeit wie auch für die Ungültigkeit läßt sich unserer Meinung nach nicht führen. Ein solches Unterfangen muß notwendigerweise in moraltheologischen bzw. moralpsychologischen Spekulationen enden, da man eben Kard. Liénart über seine damalige Einstellung nicht mehr befragen kann – er ist tot -, und wenn er noch hätte Antwort geben können, wäre es sehr unsicher, ob er sich an seine damalige Intention noch erinnern könnte, und wenn ja, ob er uns die Wahrheit sagen würde.

Für die Spendung der Sakramente gilt das Prinzip “tutior”, d.h. es muß die sichere Spendung gewählt werden. Im Falle einer nachweislich dubiosen Spendung schreibt die Kirche vor, dieses Sakrament sub conditione zu wiederholen.

Im vorliegenden Fall schließen wir uns den Empfehlungen an, die Mgr. Guérard des Lauriers – damals noch nicht zum Bischof konsekriert – seinen Schülern gab, die von Mgr. Lefebvre geweiht (oder: ‘geweiht’) worden waren und wegen dogmatischer Gegensätze seine Organisation verlassen hatten, sich unter den gegebenen Umständen, unter denen die Weihen von Lefebvre stehen, sub conditione nachweihen zu lassen.

(EINSICHT 13. Jahrgang, Nr. 6, vom Febr. 1984, S. 212-214)     


NACHLESE ZUM SOG. NEUEN ‘KIRCHENRECHT’

Am 25.1.1983 wurde von Mgr. Wojtyla das nach den Prinzipien des II. Vatikanums revidierte sog. neue ‘Kirchenrecht’ unterzeichnet, welches am 27.11.1983 ‘Rechtskraft’ erlangte. Neben vielen Änderungen, welche dieser neue Kodex der Reform-‘Kirche’ enthielt, fiel besonders auf, daß die Zugehörigkeit zur Freimaurerei nicht mehr – wie im CIC von 1917 – mit der Exkommunikation belegt war. Für angebliche Klärung sollte dann, nachdem dem Vatikan Duldung, ja Unterstützung der Freimaurerei von vielen Seiten vorgeworfen worden war, eine Verlautbarung der sog. ‘Glaubenskongregation1 vom 26.11.1983 (veröffentlicht in der deutschen Ausgabe des OSSERVATORE ROMANO vom 2.12.83) sorgen, in der ihr Vorsitzender Prof. Ratzinger verkündete, das Urteil der Kirche über die Zugehörigkeit zur Foeiraaurerei sei unverändert geblieben.

Zu der Frage, ob damit alles wieder ins Lot gebracht worden und dem Kodex nachträglich wieder ein katholisches ‘Mäntelchen1 umgehängt wprden ist, lasse ich zunächst einen Autor zu Worte kommen, den man zu den konservativen Reformern zählen muß, Herrn Claus P. Clausen (im SCHWARZEN BRIEF vom 17.11.1983) und der zur Vorgeschichte des neuen Kodex Stellung nimmt:

“Kardinal König und eine Gruppe einflußreicher Kurienprälaten haben in den vergangenen 15 Jahren in vertraulicher Zusammenarbeit mit Hochgradfreimaurern die Veränderung des Canon 2335 im neuen Kirchenrecht vorbereitet. Im Herbst 1971 legte Kardinal König der Kongregation für die Glaubenslehre eine umfangreiche Dokumentation über die Freimaurerei vor, mit der bewiesen werden sollte, daß die Logen nicht kirchenfeindlich sind. Am 13. Januar 1972 schrieb der Wiener Erzbischof an den Deputierten Großmeister der Großloge Österreich, Dr. Kurt Baresch: ‘Im neuen CIC wird der Canon 2335 nicht mehr aufscheinen. Das ist bereits feststehende Tatsache.’ Die der römischen Glaubenskongregation 1971 vorgelegte Dokumentation ist das Ergebnis der Zusammenarbeit zwischen Kardinal König und der Großloge Österreich. Darauf spielt König in seinem Brief vom 13.1. 1972 offen an: ‘Über diese der Sitzung vorliegende Dokumentation können Sie, Herr Doktor,  am besten Auskunft geben.’ Der Kardinal wußte 1972 auch schon, wie der neue Canon 2335 aussehen würde: ‘Es wird nur ein allgemeiner Passus aufgenommen werden, der etwa lautet: Es ist Katholiken nicht gestattet, einer Vereinigung anzugehören, die grundsätzlich die katholische Kirche bekämpft und auf ihre Zerstörung hinarbeitet. Dies ist ohne Bezug auf can 2335.’ Dies war mehr, als die Freimaurer je zu hoffen gewagt hatten. Tatsächlich kommt im neuen CIC das Wort ‘Freimaurer’ nicht mehr vor. König hatte in mühevoller Kleinarbeit dafür gesorgt, daß eine Mehrheit der Mitglieder der Glaubenskongregation seine Argumentation billigen würde. In der Sitzung selbst hatte der Wiener Kardinal mit Nachdruck gefordert, daß die seitens der Kirche gegenüber den Freimaurern bestehenden ‘Vorurteile’ in ‘überlegten langsamen Schritten’ abgebaut werden müßten. Die Kurienprälaten stimmten ihm zu. Kardinal König informierte Dr. Baresch über die erfolgreiche Entwicklung. Dieser gab den Inhalt des König-Briefes vom 13.1.1972 mit folgenden Sätzen an zwölf hochstehende Logenbrüder weiter und betonte: ‘Es ist das Ergebnis vieler Gespräche und im Inhalt des längeren Gesprächs, das ich mit Kardinal König am 4.1. 1972 führte. Letzterer ist damit meinem Ersuchen um schriftliche Fixierung – mit der bisher geübten Auflage und Einschränkung hinsichtlich seiner Weitervermittlung – nachgekommen. Ich darf Euch daher heute und nochmals ebenso herzlich wie dringend ersuchen, daß Ihr diese so erfreuliche Mitteilung v e r t r a u l i c h und wie bisher mit der der Sache dienlichen Beschränkung behandelt! Abgesehen von der Bedeutung des Inhaltes dieses Schreibens, das uns mit Befriedigung erfüllen muß, glaube ich, daß dieses Ergebnis auch eine Bestätigung dafür ist, daß unser bisheriges Handeln – von der Bereitschaft zu Gesprächen angefangen bis zu jenen Verhaltungen und Beschränkungen, die wir – oft mit großer Mühe (!) bis zuletzt übten – bis ins Detail richtig gesetzt war.” Empfänger waren die Logenbrüder Vogel, Appel, Hoede, Walter, Gemünd, Hinterleitner, Rösli, Fumagali, Wyser, Cap, Vonwiller und Scheiderbauer. Was zwischen König und der Großloge schon lange ausgemachte Sache war, wurde von der Kirche dem erstaunten Fußvolk in gut dosierten Portionen (‘in überlegten, langsamen Schritten’) beigebracht. Wieviele Freimaurer sich 1971 in der Glaubenskongregation befanden, konnte noch nicht ermittelt werden. Vermutlich liefen die Fäden bei Alberto Bovone zusammen, der früher Untersekretär1 im Offizium war. Geführt wurde die Gruppe jedoch von einer Persönlichkeit aus dem Staatssekretariat, die in Zürich unter der Nummer o41/3 eingetragen war. Von Wien aus wurden alle Hochgradfreimaurer laufend und unter größter Geheimhaltung über die Schritte Königs informiert. Erst 1973 veröffentlichte KNA die erste Vermutung über einen römischen Erlaß, der die Exkommunikation kath. Freimaurer aufheben sollte. Diese Meldung wurde sofort von der Zeitschrift der Freimaurer in Deutschland, DIE BRUDERSCHAFT, 15. Jahrgang, September 1973, nachgedruckt. Die Bischöfe in England und Wales informierten ihre Priester vorab über die ‘bevorstehende Erleichterung1. 1974 wurde in der gleichen Zeitschrift (Januar, S.10) eine Meldung mit folgendem Inhalt veröffentlicht: ‘Die Katholische Kirche besaß in ihrer bisher geltenden kirchlichen Gesetzgebung den Canon 2335, der im Text so lautet: ‘Wer Mitglied der Freimaurerei oder einer anderen derartigen Gesellschaft wird, die sich gegen die Kirche und die gesetzliche weltliche Obrigkeit verschwören, verfällt durch die Tat selber einer Exkommunikation, deren Aufhebung dem Heiligen Stuhl vorbehalten ist.’ Damit war bisher gesetzlich bestimmt, daß Freimaurer sich gegen die Kirche und die weltliche Obrigkeit verschwören. In der neuesten Ausgabe des Codex sind die früher dort stehenden Paragraphen gegen die Freimaurer fortgefallen.’”

Soviel zur Vorgeschichte der Streichung des can. 2335 im neuen Kodex. Hier zeigt ein unverdächtiger Zeuge, daß die Aussöhnung zwischen Reform-‘Kirche’ und Freimaurerei längst beschlossene Sache war, die in der Auslassung des Strafkanons nur ihren besonderen Ausdruck fand.

Um diese Tatsache skrupulanten Gläubigen, die immer noch meinen, die Reform-‘Kirche’ hätte noch etwas mit der Religion Jesu Christi gemeinsam, zu verschleiern, erließ die von Prof. Ratzinger geleitete ‘Glaubenskongregation’ am 26.11.83 die bekannte Verlautbarung, auf die sich im März 1984 auch die sog. deutsche ‘Bischofskonferenz in Altötting bezog, an dem negativen Urteil der ‘Kirche’ habe sich nichts geändert.

Der Verfasser dieser Erklärung, Prof. Ratzinger, war zugleich auch ihr bester Interpret. Anfang April 1984 machte er gegenüber Mitgliedern der sog. Arbeitsgemeinschaft ‘katholische’ Presse (AKP) in Deutschland deutlich, wie sie zu verstehen sei:

a) Das Urteil über die Freimaurerei müsse man differenzieren, da ihre Aktivitäten in den verschiedenen Teilen der Welt unterschiedlich zu bewerten seien.

b) Im CIC von 1917 seien die Freimaurer “strafrechtlich” eingestuft worden. Beim neuen Kodex habe man gegenüber der früheren Auffassung des Strafrechtes eine neue Konzeption entwickelt, in der für die Freimaurer kein Platz mehr sei.

c) Mit ihrer Erklärung vom 26.11.83 wolle die Glaubenskongregation’ das Strafrecht nicht ergänzen, sondern zeigen, daß der strafrechtliche Aspekt gegen die Freimaurerei nicht mehr bestehe, da man ihrerseits nicht mehr von”Machinationen gegen die Kirche” sprechen könne.

d) Der ‘Glaubenskongregation’ sei es lediglich um die Vereinbarkeit zwischen der Glaubensauffassung der ‘Kirche’ und den Prinzipien der Freimaurerei gegangen, wo es auch weiterhin Differenzen gäbe, die sicherlich Anlaß für so manche Diskussion geben würden.

Damit ist klar, daß Ratzingers Programm dem von König vollkommen entspricht!!! Die Freimaurerei wurde seit der Bulle “In eminenti” von Clemens XII. am 28.4.1738 in weiteren 15 Dokumenten von lo verschiedenen Päpsten seitdem verurteilt und mit der Exkommunikation belegt. (Vgl. dazu EINSICHT XII, S.2o8, vom März 1983) Die Ratzinger- Erklärung besagt ausdrücklich, daß es ihr nicht um eine StrafbeStimmung geht; d.h.: die Exkommunikation bleibt aufgehoben. Die Zugehörigkeit zur Freimaurerei wird vom Vorsitzenden der sog. ‘Glaubenskongregation’ nur unter schwere Sünde gestellt. Und das ist wohl auch nicht all zu ernst gemeint, da ja “die Machinationen gegen die Kirche” weggefallen seien. Man möchte die Freimaurerei darstellen als schlechte Philosophie bzw. Ideologie.

Und man möge noch folgenden Unterschied in der Verbindlichkeit der Form, in der hier gegenüber früher geurteilt wird, festhalten: Bisher war die Zugehörigkeit zur Loge im Gesetzbuch der Kirche ausdrücklich angesprochen und zensuriert worden. Heute nimnt eine Kongregation dazu Stellung, die (nach Absicht ihres Verfassers) viel Unverbindliches hat – unterschiedliche Bewertung der Freimaurerei in den verschiednen Teilen der Welt!!! – und die bald in Vergessenheit geraten sein dürfte.

Man sieht: wenn einmal die Hüllen gefallen sind, hilft kein noch so hübsches Feigenblatt, die Blößen zu bedecken; man kann zupfen, wie man will, sie schauen überall hervor. Neben dieser spektakulären Änderung enthält die Konstitution “Sacrae disciplinae leges” zum neuen Kodex und dieser selbst eine Reihe von Abweichungen nicht nur in rein rechtlicher, sondern auch in dogmatischer Hinsicht gegenüber den früheren Bestimmungen der Kirche. Wenn möglich werden wir darauf in einem späteren Heft eingehen. (EINSICHT, 14. Jahrgang, Nr. 2, Juni 1984, S. 42 f.)